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Wildcampen und Trekkingplätze
Wo dürfen Sie übernachten — und wen fragen Sie?

Wildcampen und Trekkingplätze

§ 59 Abs. 1 BNatSchGBetreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung, allen gestattet
§ 14 Abs. 2 BWaldG„Die Länder regeln die Einzelheiten“ — deshalb keine Bundesantwort
5 von 16Bundesländer, deren Gesetzeswortlaut für diese Seite nachgelesen ist
0 von 5dieser Landesfassungen rechnet das Zelten dem Betretungsrecht zu

„Wildcampen“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Sammelwort für drei Dinge, die juristisch auseinanderfallen: das Betreten einer Fläche, das Übernachten darauf und das Aufstellen eines Zeltes. Wer nach einer Antwort sucht, findet vor allem Pauschalsätze — „in Deutschland verboten“, „in Skandinavien erlaubt“, „meist geduldet“. Der erste ist zu grob, der zweite stimmt nur mit Zusatzbedingungen, und der dritte ist keine Aussage, sondern eine Hoffnung.

Diese Seite geht deshalb umgekehrt vor. Sie trennt zuerst die drei Rechtsfragen, nennt dann den Wortlaut dort, wo er an einer amtlichen Fassung nachgelesen ist, und benennt die Lücken als Lücken. Und sie gibt dem Teil Platz, der sich tatsächlich belegen lässt: den Plätzen, auf denen das Übernachten ausdrücklich gestattet ist.

Drei Fragen, die ständig zu einer gemacht werden

Erstens das Betretungsrecht. Es ist die am klarsten geregelte der drei Fragen. Nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist „das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung … allen gestattet“. Für den Wald sagt § 14 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes dasselbe in einem Satz: „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.“ Das ist ein Recht gegenüber dem Grundeigentümer, und es gilt ohne Antrag.

Zweitens das Übernachten im Freien — ohne Zelt, nur mit Schlafsack und Isomatte. Drittens das Zelten. Die naheliegende Annahme ist, dass die Grenze zwischen dem zweiten und dem dritten liegt: Zelt gleich Bauwerk, Schlafsack gleich Rasten. Die Gesetzestexte ziehen sie an anderer Stelle.

Niedersachsen definiert in § 23 Absatz 3 seines Wald- und Landschaftsordnungsgesetzes ausdrücklich: „Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.“ Das Übernachten kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Noch deutlicher sagt es die amtliche Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Naturschutzgesetz: Das Betretungsrecht umfasst dort die Befugnis, sich auf den Flächen zum Zweck der Erholung aufzuhalten, „dort zu rasten und zu verweilen“ — und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: „Darüber hinausgehende Betätigungen, zum Beispiel das Aufstellen von Wohnwagen, von Tischen und Stühlen, das Zelten oder das Übernachten im Freien sind vom Betretungsrecht nicht gedeckt und bedürfen, unbeschadet öffentlich-rechtlicher Vorschriften, der Zustimmung des Eigentümers.“

Zelten und Übernachten im Freien stehen dort in einem Atemzug. Die Grenze liegt also zwischen Rasten und Übernachten, nicht zwischen Zelt und kein Zelt. Wer den Biwaksack nimmt, um dem Zeltverbot auszuweichen, weicht einem Verbot aus, das es in dieser Form nicht gibt.

Der Deutsche Alpenverein zieht dieselbe Linie und ergänzt sie um eine Unterscheidung, die im Gebirge wichtig ist: Zelten und Campen meinen das geplante Übernachten außerhalb offizieller Campingplätze, und dabei ist nach Verbandsangabe „völlig unwichtig …, ob man im Zelt oder Biwaksack übernachtet“. Biwakieren meint dagegen das ungeplante Übernachten im alpinen Gelände — das Notbiwak nach einem Unfall, einem Wettersturz oder bei einbrechender Dunkelheit. Im selben Abschnitt steht die Warnung, dass geplantes, also vorsätzliches Biwakieren vom Gesetz in vielen Regionen dem geplanten Zelten gleichgesetzt wird.

Der Bundesrahmen beantwortet die Frage nicht — er verteilt sie

Beide Bundesgesetze geben die Einzelheiten ausdrücklich nach unten. § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes lautet: „Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund … einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.“ § 59 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sagt es mit fast denselben Worten für die freie Landschaft.

Daraus folgt zweierlei. Zum einen ist das Zelten im Bundesrecht nicht als Teil des Betretungsrechts genannt; es müsste durch Landesrecht erst gleichgestellt werden. Zum anderen ist jede Antwort, die mit „in Deutschland“ beginnt, schon in der Anlage falsch — es gibt nicht ein Gesetz, sondern sechzehn.

Der Bund ist nicht einmal überall der gemeinsame Ausgangspunkt. § 59 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes trägt eine Fußnote, nach der Bayern über Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes von dieser Vorschrift abweicht. Auch § 23 Absatz 2 — die Vorschrift über die Verbote in Naturschutzgebieten — trägt Abweichungsfußnoten, und zwar für Schleswig-Holstein und für Baden-Württemberg. Die Unterschiede beginnen also nicht erst beim Landesgesetz, sondern reichen in den Bundestext hinein.

Fünf Bundesländer, deren Wortlaut hier nachgelesen ist

Niedersachsen hat die deutlichste Vorschrift. § 27 des Niedersächsischen Wald- und Landschaftsordnungsgesetzes trägt die Überschrift „Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile“ und besteht aus einem Satz: „In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.“ Untersagt ist hier nicht nur das Aufstellen, sondern auch der Aufenthalt. Der unmittelbar folgende § 28 heißt „Weitergehende Gestattungen“ — der Eigentümer kann also mehr erlauben, als das Gesetz von sich aus gibt.

Sachsen regelt es über die Zuordnung. Nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sind „andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald … nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers“. Wer ohne diese Erlaubnis zeltet, handelt nach § 52 Absatz 1 Nummer 5 ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen des § 52 Absatz 5 reicht bis 2.500 Euro und in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro. Die gelesene Fassung gilt seit dem 1. Januar 2023.

Nordrhein-Westfalen stellt es in einen Verbotskatalog. § 3 des Landesforstgesetzes heißt „Betretungsverbote“, und sein Absatz 1 Buchstabe e untersagt neben dem Fahren im Wald auch „das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt“. § 70 Absatz 1 Nummer 2 macht den Verstoß zur Ordnungswidrigkeit. Zu beachten ist der Anwendungsbereich: Diese Vorschrift regelt den Wald. Für die freie Landschaft außerhalb des Waldes nennt diese Seite für Nordrhein-Westfalen keine Vorschrift, weil sie dafür keine gelesen hat.

Brandenburg ist die einzige der fünf Fassungen, die eine Dauer nennt — und zwar auf der Erlaubnisseite. Das allgemeine Betretungsrecht steht in § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. § 17 Absatz 1 erlaubt dem Waldbesitzer, über § 15 hinausgehende Benutzungen zu gestatten, und zählt dabei ausdrücklich auf: „das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten“. Der nächste Satz ist der praktisch wichtige: „Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.“ Eine mündliche Zusage am Telefon ist nach diesem Wortlaut nichts, was man bei einer Kontrolle vorzeigen könnte.

Bayern hat das stärkste Betretungsrecht der fünf — und trotzdem keine Zelterlaubnis. Das Recht auf Naturgenuss ist nach der amtlichen Vollzugsbekanntmachung durch Artikel 141 Absatz 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung „zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben“ worden, und es ist nicht auf Wege beschränkt. Genau dieselbe Bekanntmachung nimmt das Zelten und das Übernachten im Freien davon aus und verlangt dafür die Zustimmung des Eigentümers. Der gelesene Text gilt ab dem 16. Dezember 2020.

Das Gemeinsame dieser fünf ist deutlicher als ihre Unterschiede: In keiner der fünf Fassungen ist das Zelten Teil des Betretungsrechts, und in allen fünf hängt es an der Zustimmung des Eigentümers oder Waldbesitzers. Was sich unterscheidet, ist die Technik — Verbot mit Ausnahme, Zuordnung mit Erlaubnisvorbehalt, Verbotskatalog, ausdrückliche Gestattungsbefugnis — und der Bußgeldrahmen.

Für Bremen liegt ein Teilergebnis vor, das als solches hier steht. § 13 Absatz 1 des Bremischen Waldgesetzes regelt das Betreten nicht selbst, sondern verweist auf § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 und auf zwei weitere Gesetze. Diesen Wortlaut hat diese Seite nicht gelesen, deshalb steht hier keine Regel zum Zelten für Bremen. Aus dem Waldgesetz selbst ist dagegen etwas belegbar, das jede Übernachtung berührt: § 13 Absatz 2 verbietet, „in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen“.

Zehn Bundesländer, über die diese Seite schweigt — und warum

Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen kommen in diesem Text mit keiner Regel vor. Der Grund ist technisch und benennbar: Die amtlichen Landesrechtsportale dieser zehn Länder schließen in ihrer maschinellen Abrufregelung alle Zugriffe aus, die nicht von einer namentlich aufgezählten Suchmaschine kommen. Nachgesehen am 8. Oktober 2026, bei allen zehn mit demselben Ergebnis.

Eine gesperrte Quelle wird ersetzt und nicht umgangen. Ein Ersatz, der den Wortlaut eines Landesgesetzes zuverlässig wiedergibt, ist aber weder ein Blog noch eine Zusammenfassung noch der Ratgeber einer anderen Website — bei einer Rechtsfrage ist der Unterschied zwischen „Erlaubnis des Waldbesitzers“ und „besondere Befugnis“ genau der Unterschied, den eine Zusammenfassung verwischt. Solange kein amtlicher Ersatz vorliegt, steht hier für diese zehn Länder keine Aussage.

Das ist kein Hinweis darauf, dass dort etwas erlaubt wäre. Es heißt nur, dass diese Seite es nicht sagt. Die Landesrechtsportale selbst sind im Browser ohne Weiteres zu lesen; wer eine verbindliche Auskunft braucht, bekommt sie von der unteren Forstbehörde des Kreises oder der Stadt.

Wo das Übernachten ausdrücklich erlaubt ist

Das ist der Teil des Themas mit belastbaren Angaben — weil hier kein Gesetz ausgelegt werden muss, sondern ein Betreiber eine Erlaubnis ausspricht und ihre Bedingungen nennt. Zwei Netze sind für diese Seite im Einzelnen gelesen worden.

Der Pfälzerwald. Im Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald gibt es fünfzehn Trekkingplätze, auf denen das Übernachten nach Angabe des Betreibers „ganz offiziell erlaubt“ ist. Die Bedingungen sind knapp und eindeutig: nutzbar von April bis einschließlich Oktober, eine Nacht je Platz und dann weiterziehen, Anreise nur zu Fuß. Jeder Platz hat bis zu vier Lagerplätze, eine Feuerstelle mit rustikalen Sitzmöglichkeiten und ein einfaches Klohäuschen — „mehr nicht“, wie der Betreiber selbst schreibt. Wasser und Verpflegung bringt man mit, den Müll nimmt man wieder mit nach Hause; das steht in einer Nutzungsordnung, die jeder Gast akzeptieren muss. Die Plätze liegen abseits der Ortschaften und der gängigen Wanderwege, in Gebieten, die nach Betreiberangabe für den Natur- und Wasserschutz unbedenklich sind.

Der Schwarzwald. Hier heißen sie Trekking-Camps und verteilen sich auf drei Gebiete: den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord, den Nationalpark Schwarzwald und den Naturpark Südschwarzwald. Die Camps liegen abseits der Ortschaften, sind nur zu Fuß erreichbar und haben Stellplätze für drei Zelte, eine Feuerstelle und ein kleines Toilettenhäuschen. Wasser und Verpflegung bringen die Gäste mit, der Müll wird mitgenommen. Die Saison ist für 2026 mit dem 1. Mai bis 31. Oktober ausgewiesen; Herausgeber der Buchungsseite ist der Naturpark Südschwarzwald e. V. Ein Hinweis auf derselben Seite gehört in die Planung: Bei Trockenheit und erhöhter Waldbrandgefahr können in den Camps jederzeit Feuerverbote gelten.

Es gibt weitere solcher Netze. Der Deutsche Alpenverein hält fest, dass das Campieren in Deutschland ohne Erlaubnis des Grundbesitzers verboten ist und „einzelne Ausnahmen … in verschiedenen Bundesländern eingerichtete Trekkingplätze“ bilden, „insbesondere in den Mittelgebirgen“. Diese Seite nennt nur die zwei Netze, deren Bedingungen sie im Wortlaut gelesen hat — zwei weitere Betreiberseiten waren am 8. Oktober 2026 technisch nicht erreichbar und stehen deshalb nicht hier.

In den Alpen gibt es eine zweite Antwort

Für das Gebirge nennt der Deutsche Alpenverein eine Lösung, die die Rechtsfrage umgeht statt sie zu beantworten: das Netz der Alpenvereinshütten. Was dort mitzubringen ist, steht beim Hüttenschlafsack. Es ist nach Verbandsangabe engmaschig und bewusst ohne übermäßigen Komfort angelegt, und es ist die Form des Übernachtens, für die im alpinen Gelände keine Erlaubnis einzuholen ist. Für das Notbiwak gilt ohnehin eine andere Logik als für das geplante Zelten — es ist kein Übernachtungsplan, sondern eine Notmaßnahme, und ein Biwacksack gehört nach Verbandsempfehlung in jeden Rucksack.

Das Ausland ist nicht einfacher, nur anders geregelt

Österreich. Das amtliche Portal des Bundes nennt die Lage für den Wald deutlich: Das Lagern — verstanden als längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz — bei Dunkelheit und das Zelten im Wald sind grundsätzlich verboten, ebenso das Campieren mit Wohnwagen und das Übernachten in einem Fahrzeug. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, bei Forststraßen des Forststraßenerhalters. Wer ohne diese Zustimmung zeltet, begeht eine Verwaltungsübertretung; der Strafrahmen reicht nach derselben Quelle bis 150 Euro für das Zelten ohne Zustimmung, in schwerwiegenderen Fällen bis 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche und in gravierenden Fällen bis 3.630 Euro oder zwei Wochen. Rechtsgrundlage ist das Forstgesetz; die gelesene Fassung trägt den Stand 16. März 2026. Außerhalb des Waldes gilt das nicht automatisch: Nach Angabe des Deutschen Alpenvereins haben die österreichischen Bundesländer das Zelten und Biwakieren „mit zum Teil gravierenden Unterschieden“ geregelt.

Norwegen. Hier gibt es tatsächlich ein gesetzliches Recht, und es hat Bedingungen. Das norwegische Umweltdirektorat fasst das im Friluftsloven verankerte Jedermannsrecht so zusammen: Auf utmark — allem, was nicht Hof- und Nutzfläche ist — darf man zelten, und zwar mindestens 150 Meter vom nächsten bewohnten Haus oder von der nächsten Hütte entfernt und bis zu zwei Tage am selben Ort. Länger ist es im Hochgebirge oder weit von jeder Besiedlung erlaubt; wer sonst länger an einem Ort bleiben will, braucht die Erlaubnis des Grundeigentümers. Auf innmark, also auf Hof- und Nutzflächen, gilt das Recht nicht — dort ist Zelten nur mit Erlaubnis möglich.

Schweden. Die schwedische Naturschutzbehörde zählt das Zelten ausdrücklich zum Jedermannsrecht, aber mit zwei Mengenangaben: mit einigen wenigen Zelten, etwa zwei oder drei, und für einzelne Nächte. Eine große Gruppe mit vielen Zelten braucht die Erlaubnis des Grundeigentümers. Zwei Einschränkungen nennt dieselbe Quelle: In Nationalparks und Naturreservaten ist das Zelten im Allgemeinen nur auf besonders ausgewiesenen Plätzen erlaubt, und es kann im ganzen Gebiet verboten sein. Außerdem haben die meisten Gemeinden Vorschriften über das Campieren in ihren örtlichen Ordnungssatzungen — was gilt, muss man vor Ort erfragen.

Schottland. Die gesetzliche Grundlage ist der Land Reform (Scotland) Act 2003, dessen Section 1 jedermann Zugangsrechte zu Land einräumt. Der dazugehörige amtliche Verhaltenskodex konkretisiert sie für das Zelten: leichtes Zelten im Zelt, in kleiner Zahl und für nicht mehr als zwei oder drei Nächte an einem Ort. Eine Ausnahme gilt im Loch Lomond & The Trossachs National Park, wo saisonale Satzungen das Zelten in bestimmten Bereichen auf Campingplätze oder auf einen Genehmigungsschein beschränken.

Dänemark. Die dänische Naturbehörde hat 275 Staatswälder, in denen man sein Zelt für die Nacht aufstellen darf, ohne vorher zu fragen. Die Bedingungen fasst sie in einer Zahlenregel zusammen: eine Übernachtung, höchstens zwei Zelte, höchstens Dreimannzelte. Dazu kommt eine räumliche Bedingung, die in der Praxis die engere ist: Das Zelt muss unter Bäumen stehen und darf von Wegen, von Straßen durch den Wald und von Gebäuden aus nicht zu sehen sein. Damit fallen Strand, Dünen, Wiesen, Moore, Heiden und offene Lichtungen aus — auch dann, wenn sie auf der Übersichtskarte des Betreibers liegen. Offenes Feuer ist nur an eingerichteten Feuerstellen erlaubt; außerhalb davon darf ein Kocher mit eingeschlossenem Brenner benutzt werden, wenn der Untergrund gesichert ist.

Länder, über die diese Seite nichts sagt

Für die Schweiz, Frankreich, Italien, Slowenien, Tschechien, Polen und die Niederlande ist für diese Seite keine amtliche Fassung gelesen worden, und deshalb steht hier auch keine Zahl und keine Erlaubnis. Für die Schweiz ist immerhin die Struktur der Frage belegbar: Der Deutsche Alpenverein nennt die rechtliche Situation zum Campieren und Biwakieren dort ausdrücklich „uneinheitlich“ und verweist auf eine Übersicht des Schweizer Alpen-Clubs. Zuständig ist in der Schweiz nicht der Bund, sondern der Kanton — und in Schutzgebieten die Gebietsverwaltung.

Was auch dort gilt, wo das Landesrecht schweigt

Schutzgebiete gehen vor. § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet: „Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“ Der entscheidende Halbsatz ist „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“: Die Verbote stehen nicht im Bundesgesetz, sondern in der Verordnung des einzelnen Gebiets. Auf die Frage, ob man in einem bestimmten Naturschutzgebiet zelten darf, gibt es deshalb keine Landesantwort, sondern nur eine Gebietsantwort — und die steht in einem Dokument, das für dieses eine Gebiet erlassen worden ist.

Das Eigentum bleibt. In allen fünf gelesenen Landesfassungen ist die Zustimmung des Eigentümers der Dreh- und Angelpunkt. Daraus folgt eine Regel, die ohne Gesetzeskenntnis auskommt: Wer die Zustimmung hat, braucht keine Duldungsvermutung. Wer sie nicht hat, hat sie auch dann nicht, wenn das Landesgesetz zum Zelten schweigt.

Feuer ist eine eigene Frage. Sie wird unabhängig von der Übernachtung geregelt und oft strenger. Bremen verbietet das Feueranzünden und das Rauchen in Wald und Flur vom 1. März bis zum 31. Oktober. Dänemark erlaubt offenes Feuer nur an eingerichteten Feuerstellen. Die Schwarzwald-Camps haben eine Feuerstelle und trotzdem bei Trockenheit ein Verbot. Ein Kocher mit eingeschlossenem Brenner macht von dieser Frage unabhängig — ein Feuerzeug nicht.

Wasser ist nicht vor Ort. Beide gelesenen Trekkingplatznetze sagen denselben Satz: Wasser mitbringen. Was das für die Planung bedeutet und welche Verfahren eine gefundene Quelle trinkbar machen, steht im Ratgeber über Wasser auf Tour.

Die Platzwahl ist dieselbe Handwerksfrage wie auf dem Campingplatz — nur ohne markierte Parzelle. Senken sammeln Wasser, große Bäume sind bei Gewitter die falsche Nachbarschaft, und zu einem Fluss gehört Abstand, weil er nach einem Regen weit oberhalb des eigenen Standorts anschwellen kann. Diese Punkte sind im Ratgeber zur Standortwahl gesammelt. Welche Zeltbauform zu welchem Einsatz passt, behandeln die Seiten rund ums Zelt.

Wen man fragt, und was man sich geben lässt

Für eine verbindliche Auskunft gibt es je nach Fläche eine zuständige Stelle: die untere Forstbehörde des Kreises oder der Stadt für den Wald, die untere Naturschutzbehörde für die freie Landschaft, die Gemeinde für örtliche Satzungen, die Verwaltung des Naturparks oder Nationalparks für Schutzgebiete — und den Grundeigentümer für die Zustimmung, die alle fünf gelesenen Landesfassungen verlangen.

Eine Beobachtung aus dem Brandenburger Wortlaut lohnt sich zu übernehmen, auch wo sie nicht vorgeschrieben ist: Dort müssen Gestattungen schriftlich erteilt und der Forstbehörde auf Verlangen vorgezeigt werden. Eine Erlaubnis, die man nicht zeigen kann, ist bei einer Kontrolle schwer von keiner Erlaubnis zu unterscheiden.

Und unabhängig davon, ob eine Nacht erlaubt ist: Was ein Lagerplatz am nächsten Morgen hergibt, hängt nicht am Recht, sondern am Verhalten. Die Abstände zum Gewässer, der Umgang mit Hygienepapier und die Frage, welche der verbreiteten Zahlen dazu überhaupt für Mitteleuropa gelten, stehen in den sieben Grundsätzen und der Hygiene draußen.

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