C8-, C6- und C0-Chemie: die Fluorchemie hinter der DWR
Membranen & Beschichtungen Redaktion Outdoorberater Stand 09/2026
C8, C6 und C0 sind Kurzformeln für die wasserabweisende Ausrüstung eines Gewebes, die DWR. Die Zahl zählt die Kohlenstoffatome der perfluorierten Seitenkette im Ausrüstungsmittel: acht bei C8, sechs bei C6, keines bei C0. Auf dem eingenähten Etikett steht sie selten — dort findet man stattdessen „fluorcarbonfrei“ oder „PFC-frei“.
Was an C8 und C6 beschränkt ist
Der Wechsel von C8 auf C6 hatte einen chemischen Grund. Erfasst wird das Ausrüstungsmittel selbst, und zwar danach, wozu es sich abbaut: Aus der C8-Chemie entsteht die Perfluoroctansäure PFOA. Sie steht samt ihren Salzen und den PFOA-verwandten Verbindungen seit dem 4. Juli 2020 in Anhang I der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe. Verwandt ist dort, was zu PFOA abgebaut wird, einschließlich der Stoffe mit einer Perfluorheptylgruppe (C7F15)C als Strukturelement; fünf Gruppen nimmt der Anhang davon ausdrücklich aus.
Bei der C6-Chemie ist das Abbauprodukt die Undecafluorhexansäure PFHxA. Die Verordnung (EU) 2024/2462 fügte den Eintrag 79 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ein; erfasst sind Stoffe mit einer linearen oder verzweigten Perfluorpentylgruppe C5F11-, die direkt an ein weiteres Kohlenstoffatom gebunden ist, oder mit einer Perfluorhexylgruppe C6F13-. Für Kleidung, zugehöriges Zubehör und Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit greift die Beschränkung ab dem 10. Oktober 2026. Warum sie kein PFAS-Verbot ist und welche Ausnahmen gelten — darunter persönliche Schutzausrüstung —, steht auf der Normseite.
Was an die Stelle des Fluors tritt
C0 heißt fluorfrei. Als Alternativen für die wasserabweisende Wirkung nennt das Umweltbundesamt Paraffinformulierungen, Polysiloxane, modifizierte Melaminharze und Polyurethane. Dass für eine öl- und schmutzabweisende Wirkung bisher keine vergleichbar effektiven PFAS-freien Alternativen verfügbar seien, sagt dasselbe Amt ausdrücklich über bestimmte Medizin-, Schutz- und Bautextilien — nicht über Outdoorbekleidung.

Was wann gilt: die Fristen für PFAS in Ausrüstung
Ein allgemeines PFAS-Verbot gibt es in der EU nicht. Es gibt eine Reihe von Einzelbeschränkungen mit festen Stichtagen — zwei davon treffen Outdoorbekleidung direkt.
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04.07.2020
PFOA verboten
Über die POP-Verordnung: höchstens 25 ppb für PFOA und ihre Salze, 1 000 ppb für verwandte Verbindungen. Gilt für alle Erzeugnisse.
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25.02.2023
C9–C14-Carbonsäuren verboten
In Erzeugnissen 25 ppb, bei den Vorläuferverbindungen abweichend 260 ppb. Für Arbeitsschutztextilien lief die Frist bis 04.07.2023.
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10.10.2024
PFHxA-Verordnung tritt in Kraft
Verordnung (EU) 2024/2462 fügt Eintrag 79 in Anhang XVII REACH ein. Noch ohne Verbotswirkung — die Fristen darin sind gestaffelt.
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03.12.2025
PFOS-Grenzwerte verschärft
Angleichung auf PFOA-Niveau: 0,025 mg/kg für PFOS und Salze, 1 mg/kg für die Summe der verwandten Verbindungen.
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27.09.2026
Neues Recht für Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen nur noch mit Nachweis; eine Aussage über das ganze Produkt darf sich nicht auf einen Einzelteil stützen. Trifft jede Werbung mit „PFC-frei" oder „PFAS-frei" gegenüber Verbrauchern.
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10.10.2026
PFHxA in Kleidung und Schuhen
25 ppb im homogenen Material, 1 000 ppb für Vorläufer — Inverkehrbringen und Verwendung verboten. Die Verordnung nennt Outdoorbekleidung wie Regenjacken ausdrücklich. Ware, die vorher in den Verkehr kam, bleibt zulässig.
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10.10.2027
Übrige Textilien
Textilien, Leder, Pelze und Häute außerhalb von Verbraucherkleidung: Heimtextilien, Teppiche, Polster. Auch hier gilt Bestandsschutz.
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10.10.2029
Feuerlöschschäume Luftfahrt
Letzte Stufe des Eintrags 79 — zivile Luftfahrt einschließlich der Flughäfen. Ohne Bezug zu Ausrüstung.
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offen
Universelle PFAS-Beschränkung
Der Vorschlag von fünf Staaten liegt seit Januar 2023 bei der ECHA. Die wissenschaftliche Bewertung ist noch nicht abgeschlossen, ein Kommissionsentwurf liegt nicht vor. Ein Geltungsdatum steht nicht fest.
Drei Sätze, die man häufig liest — und die nicht stimmen
„Ab dem Stichtag dürfen PFHxA-haltige Jacken nicht mehr verkauft werden."
Betroffen ist das erstmalige Inverkehrbringen. Ware, die vorher im Handel war, darf weiter verkauft und getragen werden.
„Ab dem Stichtag muss Outdoorbekleidung PFAS-frei sein."
Beschränkt ist nur PFHxA mit Salzen und Vorläufern. Andere PFAS, etwa eine PTFE-Membran, bleiben zulässig.
„Berufskleidung und Schutzausrüstung sind ausgenommen."
Die Ausnahme gilt nur für sieben der dreizehn Risikogruppen der PSA-Kategorie III. Absturz, Ertrinken und Lärm sind nicht darunter.
Fristen aus Verordnung (EU) 2024/2462 (Eintrag 79 Anhang XVII REACH), der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 und Richtlinie (EU) 2024/825. Die Zeitachse ist nicht maßstäblich. Alle Grenzwerte beziehen sich auf das homogene Material, nicht auf das ganze Kleidungsstück — und „PFAS" ist kein Rechtsbegriff: Die Verordnungen beschreiben Stoffe über ihre Molekülstruktur.

Abgrenzung: „fluorcarbonfrei“ ist nicht „PFC-frei“
„Fluorcarbonfrei“, oft FC-frei abgekürzt, ist eine Aussage über die Ausrüstung: Das Gewebe trägt eine C0-DWR. Über den Rest des Erzeugnisses sagt der Begriff nichts. „PFC-frei“ ist dem Wortlaut nach weiter — das Umweltbundesamt führt PFC als anderen Namen für dieselbe Stoffgruppe, die es PFAS nennt. Diese Zusage schließt die Membran ein: Eine ePTFE-Membran besteht aus dem Fluorpolymer PTFE, und Fluorpolymere gehören laut Umweltbundesamt zu den PFAS. Definiert ist keiner der beiden Begriffe: Weder Eintrag 79 noch Anhang I der POP-Verordnung kennen sie, und ein Prüfverfahren, das „frei“ von „sehr wenig“ trennt, ebenso wenig.
Keine der drei Zahlen sagt, wie gut ein Stoff abperlt. Die Ausrüstung wird laut Umweltbundesamt ohnehin mit Extendern aus Wachsen oder Vernetzungsmitteln kombiniert, und bei kurzkettigen PFAS braucht es davon höhere Mengen für eine vergleichbare Wirkung. Entschieden wird es am fertigen Gewebe und am Zustand der Ausrüstung — an der Pflege.

