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PFAS in Outdoorausrüstung — was ab dem 10. Oktober 2026 gilt

Was ab dem Stichtag gilt

Der Wortlaut von Absatz 1 ist knapp: Die Stoffe dürfen ab dem 10. Oktober 2026 „in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration ab 25 ppb“ für die Summe der PFHxA und ihrer Salze „oder 1000 ppb“ für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in bestimmten Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Genannt sind unter anderem:

  • Textilien, Leder, Pelze und Häute in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit
  • Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit
  • Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien
  • Gemische für die breite Öffentlichkeit sowie kosmetische Mittel

Dass Outdoorbekleidung gemeint ist, muss man nicht herleiten — es steht in den Erwägungsgründen: „Bekleidung (etwa Outdoor-Bekleidung wie Regenjacken)“, dazu Zubehör wie Handtaschen und Schuhe für die breite Öffentlichkeit.

10.10.2026Stichtag für Bekleidung, Zubehör und Schuhe
25 ppbGrenzwert für PFHxA und ihre Salze
1.000 ppbGrenzwert für PFHxA-verwandte Stoffe
homogenes MaterialBezugsgröße der Messung
10.10.2027Stichtag für Textilien außerhalb von Bekleidung

Zwei technische Punkte entscheiden über die Reichweite. Erstens die Bezugsgröße: Gemessen wird im homogenen Material, nicht im Gesamtgewicht der Jacke. Eine Membran, ein Oberstoff und ein Futter sind je für sich zu betrachten; das ist deutlich strenger, als ein auf das Gesamterzeugnis bezogener Wert wäre. Zweitens das Wort „oder“: Die beiden Werte stehen alternativ nebeneinander, schon die Überschreitung eines von beiden löst aus.

Infografik
Outdoor Beratung und Ratgeber
PFAS-Recht

Was wann gilt: die Fristen für PFAS in Ausrüstung

Ein allgemeines PFAS-Verbot gibt es in der EU nicht. Es gibt eine Reihe von Einzelbeschränkungen mit festen Stichtagen — zwei davon treffen Outdoorbekleidung direkt.

  1. 04.07.2020

    PFOA verboten

    Über die POP-Verordnung: höchstens 25 ppb für PFOA und ihre Salze, 1 000 ppb für verwandte Verbindungen. Gilt für alle Erzeugnisse.

  2. 25.02.2023

    C9–C14-Carbonsäuren verboten

    In Erzeugnissen 25 ppb, bei den Vorläuferverbindungen abweichend 260 ppb. Für Arbeitsschutztextilien lief die Frist bis 04.07.2023.

  3. 10.10.2024

    PFHxA-Verordnung tritt in Kraft

    Verordnung (EU) 2024/2462 fügt Eintrag 79 in Anhang XVII REACH ein. Noch ohne Verbotswirkung — die Fristen darin sind gestaffelt.

  4. 03.12.2025

    PFOS-Grenzwerte verschärft

    Angleichung auf PFOA-Niveau: 0,025 mg/kg für PFOS und Salze, 1 mg/kg für die Summe der verwandten Verbindungen.

  5. 27.09.2026

    Neues Recht für Umweltaussagen

    Allgemeine Umweltaussagen nur noch mit Nachweis; eine Aussage über das ganze Produkt darf sich nicht auf einen Einzelteil stützen. Trifft jede Werbung mit „PFC-frei" oder „PFAS-frei" gegenüber Verbrauchern.

  6. 10.10.2026

    PFHxA in Kleidung und Schuhen

    25 ppb im homogenen Material, 1 000 ppb für Vorläufer — Inverkehrbringen und Verwendung verboten. Die Verordnung nennt Outdoorbekleidung wie Regenjacken ausdrücklich. Ware, die vorher in den Verkehr kam, bleibt zulässig.

  7. 10.10.2027

    Übrige Textilien

    Textilien, Leder, Pelze und Häute außerhalb von Verbraucherkleidung: Heimtextilien, Teppiche, Polster. Auch hier gilt Bestandsschutz.

  8. 10.10.2029

    Feuerlöschschäume Luftfahrt

    Letzte Stufe des Eintrags 79 — zivile Luftfahrt einschließlich der Flughäfen. Ohne Bezug zu Ausrüstung.

  9. offen

    Universelle PFAS-Beschränkung

    Der Vorschlag von fünf Staaten liegt seit Januar 2023 bei der ECHA. Die wissenschaftliche Bewertung ist noch nicht abgeschlossen, ein Kommissionsentwurf liegt nicht vor. Ein Geltungsdatum steht nicht fest.

Drei Sätze, die man häufig liest — und die nicht stimmen

„Ab dem Stichtag dürfen PFHxA-haltige Jacken nicht mehr verkauft werden."

Betroffen ist das erstmalige Inverkehrbringen. Ware, die vorher im Handel war, darf weiter verkauft und getragen werden.

„Ab dem Stichtag muss Outdoorbekleidung PFAS-frei sein."

Beschränkt ist nur PFHxA mit Salzen und Vorläufern. Andere PFAS, etwa eine PTFE-Membran, bleiben zulässig.

„Berufskleidung und Schutzausrüstung sind ausgenommen."

Die Ausnahme gilt nur für sieben der dreizehn Risikogruppen der PSA-Kategorie III. Absturz, Ertrinken und Lärm sind nicht darunter.

Fristen aus Verordnung (EU) 2024/2462 (Eintrag 79 Anhang XVII REACH), der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 und Richtlinie (EU) 2024/825. Die Zeitachse ist nicht maßstäblich. Alle Grenzwerte beziehen sich auf das homogene Material, nicht auf das ganze Kleidungsstück — und „PFAS" ist kein Rechtsbegriff: Die Verordnungen beschreiben Stoffe über ihre Molekülstruktur.

Mit KI-Unterstützung erstellt Schematische, nicht maßstabsgetreue Darstellung.

Das ist kein PFAS-Verbot

Eintrag 79 erfasst nur PFHxA, ihre Salze und Vorläuferverbindungen, definiert über bestimmte Strukturelemente der Molekülkette. Eine ganze Reihe verwandter Stoffe ist sogar ausdrücklich von der Stoffbezeichnung ausgenommen.

Praktisch heißt das: Eine Jacke kann den 25-ppb-Wert einhalten und trotzdem andere PFAS enthalten — eine PTFE-Membran etwa, oder Chemie mit kürzeren Ketten ohne die erfassten Strukturelemente. Wer aus dem Stichtag „ab Oktober 2026 muss Outdoorbekleidung PFAS-frei sein“ macht, gibt das Recht falsch wieder. Der Grenzwert liegt zudem bei 25 ppb im homogenen Material, nicht bei null.

Ein allgemeines PFAS-Verbot gibt es in der EU derzeit nicht. Ein entsprechender Beschränkungsvorschlag von fünf Ländern liegt seit Januar 2023 bei der ECHA und ist im Ausschussverfahren: Der Ausschuss für Risikobeurteilung hat im März 2026 seine endgültige Stellungnahme verabschiedet, die des Ausschusses für sozioökonomische Analyse wird gegen Jahresende erwartet. Danach folgen noch Kommission, REACH-Ausschuss und die Kontrolle durch Parlament und Rat. Ein Geltungsdatum steht nicht fest — jede kursierende Jahreszahl ist Spekulation.

Die Ausnahmen — und wo sie enger sind, als es klingt

Absatz 3 nimmt vier Gruppen aus: bestimmte persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Bautextilien.

Die PSA-Ausnahme ist dabei nicht pauschal. Die PSA-Verordnung listet in ihrer Kategorie III dreizehn Risikoarten mit den Buchstaben a bis m; Eintrag 79 nimmt davon nur sieben aus — a, c bis f, h und l. Darunter fallen etwa Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen, vor Hitze ab 100 °C, vor Kälte ab minus 50 °C und vor Stich- und Schussverletzungen. Nicht ausgenommen sind unter anderem Absturz, Ertrinken und Kettensägenschnitte.

Ein zweiter Punkt wird regelmäßig falsch wiedergegeben: Halbleiter sind nicht ausgenommen — sie fallen schlicht gar nicht erst in den Anwendungsbereich. Eintrag 79 beschränkt bestimmte Erzeugnis- und Gemischgruppen, keine industriellen Verwendungen allgemein.

Für Berufsbekleidung ergibt sich aus dem Wortlaut eine naheliegende Lesart: Weil Absatz 1 nur Kleidung „für die breite Öffentlichkeit“ erfasst, fällt sie nicht unter den 10.10.2026, sondern unter Absatz 2 mit dem 10.10.2027 — soweit nicht die PSA-Ausnahme greift. Das ist allerdings Auslegung. Der Begriff „breite Öffentlichkeit“ ist in Eintrag 79 nicht legaldefiniert, und eine amtliche Auslegungshilfe dazu liegt nicht vor.

Was schon länger gilt

Der Stichtag 2026 ist nicht der erste seiner Art. PFOA samt Salzen und verwandten Verbindungen ist seit dem 04.07.2020 beschränkt, geregelt inzwischen über die Verordnung über persistente organische Schadstoffe, mit denselben Zahlenwerten von 0,025 mg/kg und 1 mg/kg. Für PFOS wurden die Grenzwerte zum 03.12.2025 deutlich verschärft und auf dasselbe Niveau gebracht.

Die perfluorierten Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen dürfen seit dem 25.02.2023 nicht mehr als Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht werden; in anderen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gelten 25 ppb für die Säuren und Salze — und 260 ppb für die Vorläuferverbindungen. Dieser abweichende Wert ist eine häufige Fehlerquelle, weil bei PFHxA, PFOA und PFOS jeweils 1.000 ppb gelten. Für Arbeitsschutztextilien lief eine verlängerte Frist bis zum 04.07.2023.

Warum die Umstellung technisch schwierig war

Der Grund steht in den Erwägungsgründen der Verordnung selbst: Bei Textilien außerhalb von Bekleidung wurde eine längere Frist eingeräumt, weil Funktionsverluste drohen, „wenn Alternativen keine ausreichenden öl- und schmutzabweisenden Eigenschaften bieten“.

Die Fachliteratur stützt das. Holmquist und Kollegen fanden 2016, dass nicht fluorierte Alternativen Öl nicht abweisen können und dass Ölabweisung wie Haltbarkeit mit abnehmender Kettenlänge deutlich zurückgehen. Schellenberger und Kollegen kamen 2018 zu einem ähnlichen Bild: Nichtfluorierte Ausrüstungen wiesen Wasser zuverlässig ab, Öl jedoch nicht.

Ein Hersteller sagt dasselbe über sein eigenes Produkt: VAUDE hält fest, dass Ölabweisung auf Textilien nur mit fluorierter Chemie erreichbar sei, man sich aber bewusst dagegen entschieden habe — und dass die fluorcarbonfreien Imprägnierungen „häufig nicht so haltbar“ seien, weshalb nach dem Waschen neu imprägniert werden müsse.

Die großen Marken haben die Umstellung überwiegend hinter sich, formulieren aber fast durchgängig mit Vorbehalt: „ohne absichtlich zugesetzte PFAS“, mit ausdrücklichem Hinweis auf mögliche Spuren. Gore beschreibt seine ePE-Membran genau so. Patagonia nennt den Herbst 2019 für die ersten Produkte mit entsprechender Imprägnierung und den Winter 2025 für die vollständige Neuproduktpalette. VAUDE stellte 2015 von langkettiger Chemie um und hatte 2021 bis auf wenige Zelte alle Stoffe umgestellt. Mammut nennt die Kollektion Herbst/Winter 2025/2026 — mit Ausnahme der Seile.

Werbung mit PFAS-Aussagen wird gerade riskanter

Zwei deutsche Entscheidungen betreffen bislang Pfannen, nicht Bekleidung, sind in der Begründung aber übertragbar: Die Bewerbung mit „0 % PFOA“ wurde untersagt, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass PFOA in der EU ohnehin unzulässig ist; eine zweite Entscheidung untersagte „100 % PFOA-frei“. Wer mit der Einhaltung geltenden Rechts als besonderer Leistung wirbt, greift daneben — und ab dem 10.10.2026 gehört dazu bei Verbraucherbekleidung auch „PFHxA-frei“.

Anders liegt es bei „PFAS-frei“ und „PFC-frei“: Diese Aussagen gehen über das geltende Recht hinaus, sind also keine gesetzliche Selbstverständlichkeit. Ihr Risiko liegt woanders, nämlich in der Belegbarkeit.

Und der Maßstab verschärft sich fast zeitgleich mit dem PFHxA-Stichtag: Ab dem 27.09.2026 gilt das neue Regime für Umweltaussagen aus der Richtlinie (EU) 2024/825. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis werden unzulässig, ebenso Aussagen über das Gesamtprodukt, die sich tatsächlich nur auf einen Einzelaspekt beziehen. Für Outdoorprodukte ist gerade der zweite Punkt einschlägig — etwa bei einer als PFAS-frei beworbenen Jacke, deren Membran oder Reißverschluss ausgenommen ist. Der Bundesgerichtshof hatte schon 2024 zur Werbung mit Umweltbegriffen entschieden, dass strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten und mehrdeutige Begriffe in der Werbung selbst erläutert werden müssen; ein Hinweis, den der Verbraucher erst über eine verlinkte Seite findet, genügt nicht.

Hinweis zur Beleglage: Der Wortlaut von Eintrag 79 wurde aus der amtlichen Fassung des Amtsblatts Absatz für Absatz gegengelesen, nicht aus Zusammenfassungen. Nicht belegbar waren dagegen die Angaben zum laufenden Verfahren der universellen PFAS-Beschränkung: Die ECHA-Website beantwortet automatisierte Abrufe durchgängig mit einer Sperre, weshalb der Verfahrensstand hier nur aus zweiter Hand wiedergegeben ist. Die Zuordnung der Risikobuchstaben in der PSA-Verordnung wurde nicht am dortigen Volltext gegengeprüft; belegt ist die Buchstabenliste selbst. Zu den beiden Gerichtsentscheidungen lagen die Urteilsvolltexte nicht vor.

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