EN 417 — was auf einer Gaskartusche tatsächlich geregelt ist
Was die Norm abdeckt
Eine Gaskartusche ist ein Druckbehälter, der in der Hosentasche eines Rucksacks transportiert wird und am Ende in einer Flamme endet. EN 417 ist die Norm, die diesen Behälter beschreibt — nicht das Gerät, das daran hängt.
Der Geltungsbereich ist eng gezogen: nicht nachfüllbare Metallkartuschen, mit oder ohne Entnahmeventil, für tragbare Geräte, Gesamtvolumen zwischen 50 und 1.000 ml. Damit fallen die handelsüblichen Schraubkartuschen mit 100, 230 und 450 Gramm Füllgewicht ebenso darunter wie die Stechkartuschen älterer Bauart.
Geregelt werden vier Dinge: aus welchem Werkstoff der Behälter sein darf, wie er konstruiert sein muss, welche Prüfungen er besteht und was auf ihm steht. Die Prüfungen sind der Kern — ein Behälter, der bei 50 °C in der Sonne liegt, steht unter deutlich höherem Druck als einer bei 15 °C im Schatten.

Schraub oder Stich: was das Ventil ausmacht
Eine Gaskartusche ist ein Druckbehälter, der einmal im Werk befüllt und danach geprüft wird — nachfüllen lässt sie sich nicht. Der Unterschied zwischen den beiden Bauarten steckt oben: Die eine trägt ein Ventil, die andere wird beim Aufsetzen angestochen.
Schraubkartusche
Selbstschließendes Ventil mit Gewinde

Lässt sich jederzeit abnehmen, auch halbvoll. Das Gewinde ist zwischen den Herstellern weitgehend vereinheitlicht.
- Im Gebrauch
- Übliche Füllgewichte 100, 230 und 450 Gramm
Stechkartusche
Geschlossene Kuppe, wird angestochen

Einmal aufgesetzt, lässt sie sich bis zur vollständigen Entleerung nicht mehr trennen. Dazu sind mehrere zueinander unverträgliche Bauformen im Umlauf.
- Im Gebrauch
- Leichter und billiger, dafür unflexibel
Beide Bauarten fallen bei Frost aus demselben Grund aus: Das Gas muss im Behälter nachverdampfen, und unterhalb seines Siedepunkts hört das auf. Dagegen hilft nicht die Bauart, sondern die Füllung — oder ein Kocher, der flüssig fördert.

Die beiden Zahlen, die man kennen sollte
Der Fülldruck von höchstens 13,2 bar bei 50 °C ist die zentrale Sicherheitsgrenze. 50 °C ist dabei kein ausgedachter Wert, sondern die Temperatur, die eine dunkle Kartusche im Sommer auf einem Autoarmaturenbrett oder in einem geschlossenen Zelt erreichen kann. Die Norm verlangt, dass der Behälter diesen Zustand aushält.
Die Odorierungspflicht ab 150 ml ist die zweite. Flüssiggas ist von sich aus geruchlos; was man an einer undichten Kartusche riecht, ist ein zugesetzter Geruchsstoff. Unterhalb von 150 ml Gesamtvolumen lässt die Norm die Odorierung ausdrücklich offen — bei den kleinen Lötgaskartuschen kann der Warngeruch also fehlen. Für die im Handel üblichen Kochkartuschen spielt das keine Rolle, sie liegen alle darüber.
Was die Norm ausdrücklich nicht sagt
Hier liegt das Missverständnis, dem man in Produktbeschreibungen häufig begegnet. EN 417 sagt nichts darüber, welches Gas in der Kartusche ist. Die Norm spricht von „odoriertem Flüssiggas oder stabilisierten Gemischen" — das deckt reines Butan ebenso ab wie ein Gemisch aus Propan und Isobutan.
Für die Praxis ist das der entscheidende Punkt, denn das Gemisch bestimmt das Verhalten bei Kälte. Reines n-Butan siedet bei −0,5 °C; unterhalb dieser Temperatur verdampft es nicht mehr von selbst, und der Kocher bekommt kein Gas mehr. Isobutan siedet bei −11,7 °C, Propan bei −42 °C. Ein Wintergemisch mit hohem Propananteil arbeitet deshalb noch, wo eine reine Butankartusche längst aufgegeben hat. Welche dieser Mischungen in der Dose ist, steht auf dem Etikett — die Norm schreibt nur vor, dass es dort steht, nicht welche es sein soll.
Ebenso wenig regelt EN 417 die Leistung des Kochers, seine Kochzeiten oder seinen Verbrauch. Wer Herstellerangaben zu Kochzeiten vergleicht, vergleicht Werte aus unterschiedlichen Prüfaufbauten, nicht Werte nach einer gemeinsamen Norm. Mehr dazu steht im Ratgeber zum Gaskocher.
Das Gewinde ist Industriestandard, nicht Norminhalt
Schraubkartuschen tragen ein einheitliches Gewinde, das die Kocher verschiedener Hersteller untereinander kompatibel macht. Diese Vereinheitlichung ist in der Praxis stabil — sie ist aber nicht der Inhalt von EN 417, die Werkstoff, Bauweise, Prüfung und Kennzeichnung regelt. Wer sich auf die Austauschbarkeit verlässt, verlässt sich auf eine Branchenübereinkunft, nicht auf eine Normzusicherung. Bei Stechkartuschen gilt das ohnehin nicht: Dort gibt es mehrere zueinander inkompatible Bauformen.

